Nach § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB beginnt die 6monatige Verjährungsfrist der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in dem Zeitpunkt, in dem er die Sache zurückerhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Rückgabe im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil er erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen. Die Beendigung des Mietverhältnisses ist hingegen nicht Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährung. Der Vermieter ist auch nicht dazu verpflichtet, die Mietsache jederzeit – sozusagen „auf Zuruf“ – zurückzunehmen (BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az: VIII ZR 8/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az.: III ZR 11/83 Urteil vom 29.03.1984 Vorinstanzen: OLG Karlsruhe und LG Konstanz Urteil verkürzt: Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des im Gebiet der beklagten Stadt gelegenen Grundstücks A. Das 738 qm große Grundstück ist mit einem 1970 fertiggestellten Zweifamilienhaus (Wohnfläche 240 qm) bebaut. Eine der beiden Wohnungen in […]