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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tarifliche Unkündbarkeit unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB

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Bundesarbeitsgericht
Az.: 2 AZR 632/98
Urteil vom 12. August 1999

Kurz:
Nimmt ein Rundfunkmitarbeiter eine Statusklage zurück, so stellt es in der Regel eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn er sich später zur Begründung der Voraussetzungen tariflicher Unkündbarkeit darauf beruft, er sei durchgehend Arbeitnehmer gewesen.

 
Tatbestand:
Der 1947 geborene Kläger, irakischer Staatsangehöriger, war bei der Beklagten jedenfalls seit Juni 1983 ständig für den arabischen Sprachdienst der Nah- und Mittelostredaktion tätig. Die Vergütung des Klägers erfolgte auf Honorarbasis nach den Regelungen für arbeitnehmerähnliche Personen.

Im Jahre 1988 hatte der Kläger eine Statusklage gegen die Beklagte erhoben, die er später wieder zurückgenommen hat. In einem im November 1993 anhängig gemachten Rechtsstreit hat sich der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten vom 18. Oktober 1993 gewandt. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 10. März 1995 festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst worden ist, und die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung unverändert zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Sprecher und Übersetzer im arabischen Sprachdienst der Nah- und Mittelostredaktion weiter zu beschäftigen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 13. Juli 1995 (- 5 Sa 451/95 -) die Berufung der Beklagten kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger überwiegend als Sprecher weiterzubeschäftigen ist. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 31. Januar 1996 (- 2 AZN 782/95 -) zurückgewiesen worden.

Ein von der Beklagten am 28. Juni 1996 unterbreitetes Arbeitsvertragsangebot „in Erfüllung des am 10. März 1995 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln“ mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von drei Stunden und einem monatlichen Grundgehalt von 447,97 DM brutto lehnte der Kläger ab.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28. November 1996 das „Beschäftigungsverhältnis“ des Klägers erneut zum 31. März 1997 unter Berufung auf betriebsbedingte Gründe gekündigt. Einen danach noch mit Schreiben vom 5. Dezember 1996 übersandten Arbeitsvertrag unter dem Datum 4. Deze[…]


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