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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Beachtung von einschlägigen Sicherheitsvorschriften

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LG Flensburg, Az.: 4 O 177/16

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 7.224,96 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten seit 31.01.2016 zu zahlen sowie die Kläger von der Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten für die Kosten von dessen außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von insgesamt 729,23 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 24 % und die Beklagte 76 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung einer restlichen Entschädigung aus einer Wohngebäudeversicherung.

Symbolfoto: comzeal/Bigstock

Die Kläger sind Eigentümer des Einfamilienhausgrundstücks in K., R. …, das sie seit mehr als 10 Jahren bewohnen. Im Hauswirtschaftsraum im Erdgeschoss ist in die Wasserleitung hinter der Wasseruhr ein Systemtrenner eingebaut, dessen Tropfwasser auf den Fußboden tropft und von dort in einen etwa 80 cm entfernten Bodenablauf fließen soll. Dieser Systemtrenner ist mit der Wasserleitung 2003 von einer Fachfirma installiert worden. Die Kläger unterhalten bei der Beklagten seit dem 12.4.2015 eine Wohngebäudeversicherung für ihr Einfamilienhaus mit 4 Zimmern und einer Wohnfläche von ca.115 m². In den Versicherungsvertrag sind die WGB der Beklagten einbezogen, die in Ziffer 15.1.1 die Obliegenheit des Versicherungsnehmers vorsehen, die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu erfüllen. In Ziffer 10.1.2 ist geregelt, dass der ortsübliche Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten zu ersetzen ist, soweit die Wohnräume in Folge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind und dem Versicherungsnehmer di[…]


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