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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftpflichtversicherung – Haftung für unsachgemäß abgestelltes Fahrzeug

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LG Magdeburg, Az: 5 O 1519/11
Urteil vom 09.02.2012
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den restlichen Verbindlichkeiten in Höhe von 4.146,27 € aus der Rechnung vom 21.12.2010 gegenüber der Autohaus E GmbH freizustellen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 3.150,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.650,00 € seit dem 12.02.2011 und aus einem Betrag von 1.500,00 € seit dem 29.11.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 12. November 2010 in M.

Er ist Eigentümer des durch den Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges VW EOS mit dem amtlichen Kennzeichen … 1501. Das unfallgegnerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … 10 war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das nicht fahrbereite Fahrzeug des Klägers wurde am 12.11.2010 in die Reparaturwerkstatt der Autohaus E GmbH verbracht. Noch am selben Tag beauftragte der Kläger das KfZ-Sachverständigenbüro B mit der Erstellung eines Gutachtens über die Unfallschäden sowie über die Reparaturkosten.

Von dem am 13.11.2010 vom Gutachter Herrn Karl B erstellten Gutachten, erhielt der Kläger erstmals am 15.11.2010 Kenntnis.

Ein Mitarbeiter der Autohaus E GmbH forderte die Beklagte sodann erfolglos auf, die Übernahme der Reparaturkosten zu erklären.

Nachdem der Kläger eine Finanzierung über Drittmittel ab dem 29.11.2010 ermöglichte, erteilte er am 30.11.2010 der Autohaus E GmbH den Reparaturauftrag.

Während der Reparaturarbeiten stellten Mitarbeiter der Autohaus E GmbH eine Beschädigung des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs fest. Daraufhin erweiterte der Gutachter Dipl.-Ing. B am 07.12.2010 das Gutachten vom 13.11.2010 um diese Schadensposition.

Der Zeuge J informierte die Beklagte. Ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr V, bestätigte bei einer Besichtigung am 09.12.20[…]


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