Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 8 Sa 102/13 – Urteil vom 12.06.2014
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21.11.2013 (29 Ca 371/12) abgeändert:
a. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.06.2013 nicht beendet worden ist.
b. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Redakteur weiterzubeschäftigen.
2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 69 II ArbGG auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts (Bl. 436 – 443 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage – mit Ausnahme der Feststellung eines späteren Beendigungszeitpunkts – abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 443 – 455 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.
Gegen das am 21.11.2013 verkündete und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.12.2013 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 28.03.2014 – am 26.03.2014 begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.12.2013 zugestellte Urteil am 17.01.2014 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30.04.2014 – an diesem Tag begründet.
Der Kläger meint, die streitgegenständliche Kündigung verstoße gegen das Verbot der Wiederholungskündigung. Die im Juni 2012 ausgesprochene Kündigung sei nicht lediglich aus formalen Gründen unwirksam gewesen, sondern wegen Verstoßes gegen den Sonderkündigungsschutz des Klägers als Wahlbewerber. Dies sei ein materiell-rechtlicher Grund, der nach der Rechtsprechung des BAG zum Verbrauch des Kündigungsrechts führe.
Unabhängig davon sei die Kündigung rechtsmissbräuchlich. Die … sei eine hundertprozentige Tochterfirma der Beklagten. Sie sei als Betriebsteil zu bewerten. Die Aufspaltung eines einheitlichen Betriebs zum Zwecke der Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes sei nach der Rechtsprechung des BAG jedoch unzulässig; eine darauf gerichtete unternehmerische Entscheidung sei als willkürlich zu bewerten.
Fehlerhaft sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, der Kläger sei mit anderen Redakteuren nicht vergleichbar. Eine ordnungsgemäße Sozialauswahl[…]