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Betriebsstilllegung – Anforderungen an Massenentlassungsanzeige

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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.01.2016, Az.: 23 Sa 1347/15

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.06.2015 – 34 Ca 2063/15 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.

Die am ….. 1954 geborene Klägerin, die keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, war seit dem 15. Mai 1991 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt vollzeitig als 1. Fachkraft im Bereich Lost & Found (Gepäckermittlung) gegen eine monatliche Vergütung von 2.700,– € brutto.

Symbolfoto: ilixe48 / Bigstock

Die im Jahr 2011 gegründete Beklagte erbrachte seit Mai 2012 Passagedienstleistungen auf den Flughäfen Berlin-T. und Sch. für ihre alleinige Auftraggeberin, die G. Berlin GmbH & Co. KG (GGB), die zugleich Kommanditistin der Beklagten und allein stimmberechtigte Gesellschafterin ist. Die Beklagte und die GGB gehören zur W.-Gruppe, die etwa 80 % der Bodendienstleistungen am Flughafen Berlin-T. erbringt. Die GGB führte als Rechtsvorgängerin der Beklagten sämtliche Vorfeld- und Passagedienstleistungen an den Flughäfen T. und Sch. mit ihrem Betrieb durch. Sie spaltete ihren Betrieb im Jahr 2011 in die vier Bereiche Verwaltung, Passage, Vorfeld und Werkstatt mit jeweils rechtlich eigenständigen Betrieben auf, von denen die Beklagte seit Mai 2012 die Passagedienstleistungen übernahm. Im Juni 2014 spaltete die Beklagte ihren Betrieb in die Betriebsteile T. und Sch. auf und übertrug den Betriebsteil Sch. im Wege eines Betriebsüberganges auf eine neu gegründete Gesellschaft. Die GGB beschäftigt neben der Geschäftsführerin keine Arbeitnehmer mehr, die Beklagte beschäftigte zuletzt etwa 190 Arbeitnehmer. Komplementärinnen der Beklagten und der GGB sind jeweils Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter natürliche Personen sind. Kommanditistin der GGB ist ein Unternehmen der W.-Gruppe.

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