Oberlandesgericht Jena – Az.: 3 W 148/19 – Beschluss vom 16.05.2019
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 3 gegen Ziff. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts – Grundbuchamt – … wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1 zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 13.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im Bestandsverzeichnis des im Betreff bezeichneten Grundbuchs war bis zum 20.02.2017 unter lfd. Nr. 1 das Grundstück Flur/Flurstück gebucht, zu dessen Lasten eine Grundschuld über 3.000.000,- DM nebst Zinsen eingetragen war. Mit Urkunde der Notarin M. vom 27.08.2012 (Ur.-Nr. … verkauften die im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Beteiligten zu 1 und 2 sowie die zwischenzeitlich am 27.02.2016 verstorbene H. L. eine unvermessene Teilfläche des Grundstücks an die Beteiligte zu 3. Sie beantragten u.a. die lastenfreie Abschreibung der verkauften Teilfläche in Bezug auf die eingetragene Grundschuld. Mit Fortführungsnachweis des Landesamts für Vermessung und Geoinformation vom 27.10.2016, beim Grundbuchamt am 09.01.2017 eingegangen, wurde das Grundstück katastermäßig in drei Flurstücke (Flur 4, Flurstücke …, … und ….) zerlegt, die entsprechende Eintragung im Bestandsverzeichnis erfolgte am 20.02.2017; das Grundstück ist nunmehr unter lfd. Nr. … gebucht.
Mit Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 27.09.2018 (Ur.-Nr. …) erklärten die Beteiligten die Anerkennung des Vermessungsergebnisses aus dem Fortführungsnachweis; danach sollen die Flurstücke … und … den endgültigen Vertragsgegenstand darstellen. Sie erklärten sodann die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Urkunde. Mit seinem Antrag vom 27.09.2018, beim Grundbuchamt am 28.09.2018 eingegangen, beantragte der verfahrensbevollmächtigte Notar neben der Eintragung des Eigentumsübergangs u.a. die Löschung der Grundschuld hinsichtlich der vom Vertrag umfassten Flurstücke. Er legte hierzu eine Löschungsbewilligung der im Grundbuch eingetragenen Grundschuldgläubigerin, einer Sparkasse, vom 24.06.2015 vor, in der das Grundstück mit seiner damaligen Eintragung im Bestandsverzeichnis bezeichnet ist und die unter der Rubrik Teillöschung den Vermerk: „Nein“ enthält.
Das Grundbuchamt erließ am 08.11.2018 eine Zwischenverfügung, in der es neben einer Erweiterung der Vollzugsvollmacht hinsichtlich e[…]