ArbG Gelsenkirchen, Az.: 5 Ca 993/18, Urteil vom 13.11.2018
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, bis zum März 2021 einen turnusgemäßen Termin zur Nachuntersuchung G 25 bezüglich seiner gesundheitlichen Eignung wahrzunehmen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 3.200,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass er nach einer erfolgten arbeitsmedizinischen Untersuchung G 25 am 22.03.2018 nicht verpflichtet ist, an einer weiteren turnusgemäßen Untersuchung auf Verlangen der Beklagten bis zum März 2021 teilzunehmen.
Zwischen den Parteien ist vor dem LAG Hamm ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 24.07.2017 zum 28.02.2018 zu dem Az. 15 Sa 909/18 anhängig. Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat unter dem Az. 2 Ca 1159/17 mit Urteil vom 07.02.2018 der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verurteilt.
Die Beklagte vertreibt hochwertige Küchengeräte, insbesondere Backöfen, Herde Kaffeeautomaten, Spülmaschinen und Kühl- und Gefriergeräte für den häuslichen Bereich. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.
Der am 05.11.1962 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15.11.1979 als Kommissionierer und Staplerfahrer in dem Fertigwarenlager zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 3.200,00 € beschäftigt.
In dem Lager sind Hubwagen, Klammerstapler und Gabelstapler, sogenannte Flurförderfahrzeuge, zu bedienen. Waren werden dort mindestens bis zu einer Höhe von mindestens 4 m über Gabel gestapelt. Die Beklagte untersagte dem Kläger, den Klammergabelstapler zu führen.
Der Kläger unterzog sich nach Aufforderung der Beklagten mehrfach der arbeitsmedizinischen Untersuchung G 25 zur Feststellung seiner Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.
Die werksärztliche Untersuchung vom 13.11.1979 kam zu dem Ergebnis, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen die Einstellung des Klägers[…]