Landesarbeitsgericht München, Az.: 5 Ta 105/75, Beschluss vom 03.11.1975
1.) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 7.7.1975 – 23 Ca 12701/74 – wird mit der Maßgabe auf seine. Kosten zurückgewiesen, dass Ziffer 2) des Beschlusses aufgehoben wird.
Gründe
I.
1.) Der Kläger hat am 23.12.1974 Kündigungsschutzklage gegen eine ihm am 17.9.1974 zugegangene fristlose Entlassung eingereicht und um nachträgliche Zulassung dieser Klage gebeten, weil es ihm infolge einer mit Bettlägrigkeit verbundenen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen sei, die Klage rechtzeitig zu erheben.
2.) Der am 00.00.1920 geborene Kläger steht seit 1954, zuletzt im Angestelltenverhältnis gegen ein Monatsgehalt von DM 1.675.– in den Diensten des beklagten Verlagsunternehmens, das etwa 40 Arbeitnehmer beschäftigt. Er ist geschieden und wohnt allein in seiner Wohnung, über einen Fernsprechanschluss verfügt er nicht. Für die Zeit ab 13.9.1974 bis zur Einreichung der Klage ist ihm ärztlicherseits Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden, erstmals festgestellt am 16.9.1974.
Am 18.9.1974, dem Tage nach Erhalt der Kündigung führte der Kläger mit der Beklagten in deren Betrieb ein längeres Gespräch.
Am 14.10.1974 richtete der Kläger an die Beklagte ein handschriftliches Schreiben (Anl. zu Bl. 32/34 der Akten), in dem er Tilgungsvorschläge für ein ihm gewährtes Arbeitgeberdarlehen unterbreitete.
Am 28.10. und am 7.11.1974 führte der Kläger Ferngespräche mit der Beklagten.
II.
Symbolfoto: Morganka/BigstockDas Erstgericht hat die nachträgliche Zulassung der Klage mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die von ihm angeführten Erwägungen wird Bezug genommen.
Zur Glaubhaftmachung seines Antrages auf nachträgliche Zulassung der Klage hatte der Kläger zunächst sich auf 3 ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bezogen, die seiner Klage in Ablichtung beigefügt waren, und lediglich die jeweilige voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bestätigten.
Mit Eingang am 22.1.1975 hat der Kläger eigene eidesstattliche Versicherung (Anl. 1 zu Bl. 6) vorgelegt, in welcher er an Eides statt[…]