Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erleichterte Vermieterkündigung von Wohnraum in einem gemeinsam genutzten Zweifamilienhaus

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Bergheim – Az.: 22 C 205/10 – Urteil vom 03.01.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin eines Wohnhauses in der K-Straße 10 in … F. Das Wohnhaus besteht aus zwei Wohneinheiten. Die Beklagten mieteten mit Mietvertrag vom .. . .. …. eine der beiden Wohnungen. Die Klägerin bewohnte die andere Wohneinheit. Mit Schreiben vom .. . .. …. sprach die Klägerin den Beklagten gegenüber eine auf § 573a Abs. 1 BGB gestützte Kündigung des Mietverhältnisses zum .. . .. …. aus. Wegen der Einzelheiten wird auf das zur Gerichtsakte gereichte Kündigungsschreiben der Klägerin verwiesen. Unter dem .. . .. …. schrieb die Klägerin die Beklagten erneut an und teilte ihnen mit, dass das Haus verkauft werde und aus diesem Grunde eine Vermessung der Wohnung der Beklagten stattfinden müsse. Wegen der Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Schreiben der Klägerin vom .. . .. …. verwiesen. Mit Schreiben vom .. . .. …. ließen die Beklagten das Kündigungsverlangen der Klägerin zurückweisen. Unter dem .. . .. …. ließ die Klägerin durch ein Maklerbüro eine Anzeige im Internet schalten, in welcher sie das gesamte Wohnhaus zum Verkauf anbot. Wegen der Einzelheiten des Inserats wird auf den zur Akte gereichten Ausdruck der Anzeige vom .. . .. …. verwiesen. Nachdem die Beklagten die von ihnen gehaltene Wohnung nicht zum .. . .. …. geräumt hatten, forderte die Klägerin die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom .. . .. …. erneut auf, die Wohnung zu räumen. Gleichzeitig wurden die Beklagten aufgefordert, die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Klägerin bis zum .. . .. …. zu begleichen. Die Beklagten verblieben in der Wohnung. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zahlten sie nicht. Am .. . .. …. zog die Klägerin aus ihrer Wohneinheit aus. Das Haus steht nach wie vor in ihrem Eigentum.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Räumung und Herausgabe von den Beklagten gehaltenen Wohnung und verlangt Ersatz ihrer außergerichtlichen Kosten. Sie ist der Auffassung, die streitgegenständliche Immobilie erfülle die Voraussetzungen des § 573a Abs. 1 BGB. Sie behauptet, e[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv