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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Beseitigung einer Elektro-Kraftfahrzeug-Ladestation

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AG Schöneberg, Az.: 771 C 87/14, Urteil vom 09.04.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft K. Straße, in … B.. Der Kläger ist Sondernutzungsberechtigter an einem seiner Wohnung zugeordneten Tiefgaragenstellplatz. Die Mieter der klägerischen Wohnung ließen im Sommer 2013 an der Tiefgaragenwand eine Ladebox für Elektrofahrzeuge anbringen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotos, Bl. 34 und 57 d. A., verwiesen.

Der Installation ging eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Wohnungseigentümergemeinschaft voraus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 20.08.2013, Bl. 9 d. A., Bezug genommen.

Ein Genehmigungsbeschluss wurde seitens der beklagten Wohnungseigentümer in der Folgezeit nicht gefasst. In der Eigentümerversammlung vom 24.09.2014 beschlossen sie zu TOP 12, den Kläger aufzufordern, die von ihm installierte Kfz-E-Ladestation in der Tiefgarage zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand inkl. Anstrich wiederherzustellen.

Symbolfoto: Von guteksk7 /Shutterstock.com

Der Kläger ist der Ansicht, der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20.08.2014 zu TOP 12 widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Aufforderung zum Rückbau der Ladestation begründe bereits eine materielle Handlungspflicht. Eine Rückbaupflicht bestehe nicht, da die Beklagten gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG zur Duldung verpflichtet seien. Ferne würden die Beklagten durch die Installation der Ladestation nicht über das gemäß § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmende Maß beeinträchtigt.

Der Kläger hat den ursprünglich gestellten Antrag auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Kaution in Höhe von 1.000,00 € zurückgenommen.

Mit der am 23.10.2014 bei Gericht eingegangenen und begründeten Klage beantragt er noch,

1. den Beschluss der beklagten Wohnungseigentümergemeinsc[…]


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