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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mobbing – Persönlichkeitsrechtsverletzung

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Az: 5 Sa 86/08
Urteil vom 13.01.2009

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz und Entschädigung (Schmerzensgeld) wegen Mobbing durch Vorgesetzte zu Lasten der Klägerin.
Die in den 60er Jahren geborene Klägerin hat aufgrund des Zweiten Staatsexamens die Lehrbefähigung für das Lehramt an Beruflichen Schulen (Fachrichtung Gesundheit) und sie ist nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung voll ausgebildete Apothekerin. Sie ist seit September 2001 als vollbeschäftigte Lehrkraft bei dem beklagten Land (Beklagter zu 2) tätig. Die Vergütung der Klägerin erfolgt nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O bzw. nunmehr aus der Entgeltgruppe 13 des TV-L. Ihr Einkommen gibt die Klägerin mit rund EUR 4.500,00 an.
Bis zum 12. Februar 2007 war die Klägerin an der Beruflichen Schule … am Klinikum … und der Hansestadt Rostock tätig. Schulleiterin dort ist seit September 2005 die Beklagte zu 1. An der Schule werden verschiedenste Bildungsgänge angeboten. Die Schule ist einerseits eine Berufsschule, andererseits auch eine Höhere Berufsfachschule für Gesundheitsfachberufe und für Sozialpflege, eine Fachschule für Sozialpädagogik sowie eine Fachoberschule (FOS) für Sozialpädagogik. An der Berufsschule werden unter anderem die angehenden pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) unterrichtet. Die Klägerin war entsprechend ihren Lehrbefähigungen sowohl in den PKA-Klassen als auch an der FOS – dort im Fach Chemie – eingesetzt. Außerdem hat sie für verschiedene weitere Ausbildungsberufe Arzneimittellehre unterrichtet.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 hat die Klägerin die Versetzung in den Schulamtsbereich Schwerin beantragt (Kopie Blatt 101, es wird Bezug genommen). In dem Versetzungsantrag führt die Klägerin aus:
„Aufgrund der Vorkommnisse in den letzten Monaten ist die Vertrauensbasis zwischen Ihnen [gemeint ist die Beklagte zu 1], dem Schulamt und mir nachhaltig zerst[…]


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