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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzansprüche im beendeten Arbeitsverhältnis

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Ehepaar in Auseinandersetzung: Landmaschinenmechaniker gegen Bauunternehmerin
Ein spannender Fall im Arbeitsrecht wurde kürzlich vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Die Parteien, ein Ehemann und seine Ehefrau, fanden sich in einer komplexen Auseinandersetzung wieder, die sowohl berufliche als auch private Aspekte betraf. Der Kläger, ein gelernter Landmaschinenmechaniker und Baumaschinenführer, war seit 2008 als Betriebsleiter im Bauunternehmen seiner Frau, einer gelernten Krankenschwester, tätig. Mitte 2019 eskalierten die Streitigkeiten zwischen den Parteien.

Direkt zum Urteil Az: 7 Sa 70/21 springen.

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Spannung zwischen beruflichen und privaten Interessen
Bemerkenswert in diesem Fall ist, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagte im selben Geschäftsfeld tätig waren, was zu einer Reihe von Konflikten führte. Als die Streitigkeiten eskalierten, mietete die Beklagte einen Mercedes Benz Sattelzugmaschine für einen Monat, während der Kläger gleichzeitig Mietzinszahlungen für seine Baumaschinenvermietung forderte.
Vertragsbruch und finanzielle Ansprüche
Der Kläger beendete das Arbeitsverhältnis und forderte von der Beklagten Mietzinszahlungen für seine Baumaschinenvermietung. Die Beklagte zahlte einen Teil der geforderten Summe, während der Kläger weiterhin auf die vollständige Zahlung bestand. Hierbei ist zu beachten, dass im Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel enthalten war, die besagte, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Lohnabrechnung schriftlich geltend gemacht werden mussten, andernfalls wären sie verwirkt.
Das Urteil und seine Konsequenzen
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Kläger und Widerbeklagte an die Beklagte und Widerklägerin 2.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. November 2019 zu zahlen hatte. Die restliche Widerklage wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei der Kläger 16 % der Kosten der ersten Instanz und 6 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hatte, während die Beklagte den Rest trug. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Diese Entscheidung zeigt deutlich die Komplexität von Fällen, in denen berufliche und private Interessen aufeinandertreffen. Es unterstreicht die Notwendigkeit klarer Verträge und einer sorgfältigen Handhabung von Konflikten innerhalb eines A[…]


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