Einstweilige Verfügung abgewiesen: Persönlichkeitsrecht nicht verletzt
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil wies das OLG Frankfurt die Berufung der Verfügungsklägerin gegen ein vorheriges Urteil des Landgerichts Hanau zurück. Die Klägerin hatte einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht, da sie der Meinung war, ihr Persönlichkeitsrecht sei durch eine Äußerung der Beklagten verletzt worden.
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Meinungsäußerung statt Tatsachenbehauptung
Das Gericht entschied jedoch, dass die strittige Äußerung der Beklagten als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung einzustufen sei, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfalle. Die Klägerin hatte argumentiert, dass ihr eine Äußerung „in den Mund gelegt“ worden sei, die sie so nicht getätigt habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die angegriffene Äußerung lediglich die Interpretation eines Dritten, nämlich der Beklagten und Herrn A, wiedergab.
Recht auf Meinungsfreiheit überwiegt
Das Gericht folgte dem Landgericht in der Gesamtabwägung der berührten Rechtspositionen und stellte fest, dass der Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht rechtswidrig sei. Das Recht auf Meinungsfreiheit überwog das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs, da es sich bei der Veröffentlichung der Beklagten um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelte.
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Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 16 U 87/21 – Urteil vom 10.02.2022
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 28.4.2021, Az. 2 O 391/21, wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und beg[…]