Berliner Landgericht weist Räumungsklage ab
In einem aktuellen Fall hat das Landgericht Berlin die Räumungsklage einer Vermieterin gegen eine alleinerziehende Mieterin abgewiesen. Die Mieterin hatte aufgrund von Problemen mit dem Jobcenter Zahlungsverzug. Dieses Urteil stellt eine wichtige Entscheidung für Mieter und Vermieter dar.
Direkt zum Urteil: Az.: 64 S 180/21 springen.
[toc]
Die Hintergründe
Die alleinerziehende Mutter bewohnte eine Dreizimmerwohnung und erhielt ihre Mietzahlungen direkt vom Jobcenter. Im Zeitraum September 2019 bis Januar 2020 wurden keine Mieten gezahlt, und die Nachzahlung auf die Nebenkostenabrechnung blieb ebenfalls aus. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht verurteilte die Mieterin zunächst zur Räumung der Wohnung, doch das Landgericht Berlin änderte das Urteil ab und wies die Klage ab. Die Kammer entschied, dass die ordentliche Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB durch eine Schonfristzahlung unwirksam werde. Die Kündigungserklärung vom 3. Juni 2020 könne das Räumungsbegehren der Klägerin nicht tragen, da sie allein auf die offene Nebenkostennachforderung gestützt sei, die deutlich hinter dem Betrag einer Monatsmiete zurückbleibe.
Unwirksame fristlose Kündigung
Die am 15. Januar 2020 ausgesprochene fristlose Kündigung wurde aufgrund einer Zahlung des Jobcenters wenige Tage später gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB rückwirkend unwirksam. Nachforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2018 und 2017 in Höhe von insgesamt 756,44 Euro waren nicht geeignet, eine wirksame Kündigung zu begründen. Die Kammer hält daran fest, dass die fristlose Kündigung durch die am 20. Januar 2020 erfolgte Zahlung des Jobcenters wirkungslos wurde.
Ordentliche Kündigung und Treu und Glauben
Die Kündigungserklärung vom 3. Juni 2020 war ungeeignet, das Mietverhältnis zu beenden. Die ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wurde eventuell aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen Kündigung beendet. Die Klägerin kann sich jedoch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen, da das Verschulden der Beklagten an der Entstehung des Kündigungsrückstandes gering war und sie den Kündigungsrückstand nach Zugang des Kündigungsschreibens sofort ausglich. Das Räumungsbegehren der Klägerin is[…]