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Rechtsanwälte Kotz GbR

Räumungsklage gegen volljährige Kinder des Mieters

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AG München – Az.: 414 C 24067/16 – Urteil vom 25.07.2017

1) Die Beklagten zu 1 und 4 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Wohnung … München, 4. OG, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche und einem Bad/WC zum 31.08.2017 zu räumen und an den Kläger bzw. dessen Beauftragten herauszugeben.

2) Der Beklagte zu 1 wird darüber hinaus verurteilt, Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.010,50 € vom 3. April 2015 und vom 3. September 2016 bis jeweils zum 1. Dezember 2016 zu bezahlen.

3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4) Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 46 %, die Beklagten zu 1 und 4 als Gesamtschuldner 44 % und der Beklagte zu 1 weitere 10 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen Beklagten zu 1 und 4 44 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 1 weitere 10 %. im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selber. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 trägt der Kläger 18 %, im Übrigen trägt die Beklagte zu 4 ihre außergerichtlichen Kosten selber. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3.

5) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6) Den Beklagten zu 1 und 4 wird eine Räumungsfrist bis 30.11.2017 gewährt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.267,- € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe sowie auf Zahlung geltend.

Die Rechtsvorgängerin des Klägers vermietete an den Beklagten zu 1 mit Vertrag vom 1. März 1991 eine Wohnung in der … München. Der Kläger erwarb im Rahmen einer Erbauseinandersetzung die streitgegenständliche Wohnung. Die monatliche Kaltmiete betrug zuletzt 770,50 € zuzüglich Vorauszahlungen auf Betriebskosten in Höhe von 240 €, insgesamt 1.010,50 € monatlich. Die Beklagte zu 4 ist die Ehefrau des Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die in der Wohnung aufgewachsenen, mittlerweile aber volljährigen Kinder der Beklagten zu 1 und 4 und gemäß Anlagen B 1 und 2 nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung gemeldet. Im Jahr 2007 gab es ein Verfahren gegen die Beklagten wegen verspäteter Zahlungen von Miete …. Wegen behaupteter verspäteter Mietzahlungen kündigte der Kläger am 4. April 2014 gegenüber den Beklagten zu 1 – 3 (Anlage K 4). Mit Endurteil des Amtsgerichts München vom 26. September 2014 (Anlage B 5) wurde die Räumungsklage des Kläge[…]


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