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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage für gesamten Fuhrpark

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Anordnung von Fahrtenbüchern für gesamten Fuhrpark rechtmäßig
Eine Firma, der vorgeworfen wurde, mehrere Geschwindigkeitsverstöße mit verschiedenen Fahrzeugen begangen zu haben, musste für alle auf das Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge ein Fahrtenbuch führen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid zurück. Die Anordnung sei formell und materiell rechtmäßig, da die Antragstellerin zuvor angehört worden war und jeder Verkehrsverstoß mit einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen war. Die Antragstellerin hatte die Personalien der Verantwortlichen nicht angegeben. Die Anzahl der Fahrzeuge, die zum Fuhrpark gehörten, wurde berücksichtigt und die Dauer von sechs Monaten lag im unteren Bereich. Die Anträge auf Änderung der Entscheidung wurden abgelehnt, da sämtliche Verkehrsverstöße von erheblichem Gewicht waren. Die Antragstellerin argumentierte, dass sechs von acht Verstößen zu Unrecht aufgeführt wurden, aber dies war unerheblich. Die Anordnung war demnach rechtmäßig.

Direkt zum Urteil: Az.: 1 B 25/23 springen.

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Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen den die Führung von Fahrtenbüchern für den gesamten Fuhrpark anordnenden Bescheid vom 3.6.2022 eingelegten Widerspruchs zurückgewiesen wurde, war zulässig.
Begründetheit der Beschwerde
Die Anordnung der Antragsgegnerin, für sämtliche auf die Firma zugelassenen Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen, war rechtmäßig. Jeder Verkehrsverstoß war mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen, die Antragstellerin hatte die Personalien der Verantwortlichen nicht angegeben und die Anzahl der zum Fuhrpark gehörenden Fahrzeuge wurde berücksichtigt. Die Dauer von sechs Monaten lag im unteren Bereich. Das Vorbringen der Antragstellerin, sechs von acht Verstößen seien zu Unrecht aufgeführt worden, war unerheblich, da sämtliche Verkehrsverstöße von erheblichem Gewicht waren.
Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz nicht gegeben
Der Einwand, dass die Kennzeichen des gesamten Fahrzeugparks nicht benannt waren und die Anordnung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße, war nicht nachvollziehbar, da die Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge aufgelistet waren.

Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Saarland […]


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