Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.12.2004, Az.: 20 U 132/04
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. April 2004 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, seinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag Nr. ######### auf die Versicherungsleistung in Höhe von 9.311,- € gegen die M AG sowie seinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag Nr. ######### in Höhe von 4.615,- € gegen die M AG an die Beklagten, vertreten durch den Nachlaßpfleger T, abzutreten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Beklagten sind die Erben des am 06.03.2003 verstorbenen T2. Dieser hatte in den Jahren 1995 und 1998 die im Tenor genannten Lebensversicherungen genommen und dabei als Bezugsberechtigten jeweils den Kläger angegeben, der davon jedoch nichts erfahren hat.
Mit Schreiben vom 05.05.2003 widerrief der eingesetzte Nachlasspfleger gegenüber dem Versicherer den Auftrag, Versicherungsfall und Zuwendung des Bezugsrechts dem Kläger mitzuteilen. Mit Schreiben vom 28.07.2003 widerrief er zudem vorsorglich gegenüber dem Kläger ein Schenkungsangebot.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagte keine Ansprüche aus den beiden Verträgen hat.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, die näher bezeichneten – Ansprüche aus den beiden Verträgen an die Erben abzutreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihre Anträge weiter. Der Kläger verteidigt das Urteil. Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die Berufung ist begründet.
1.
Die Widerklage ist begründet.
Die Beklagten haben gemäß § 81[…]