OLG Zweibrücken – Az.: 1 Ws 116/18 – Beschluss vom 28.06.2018
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 3. (Großen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. April 2018 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat, als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankenthal vom 19.12.2016 ist den beiden Angeklagten zur Last gelegt worden, sich im Zeitraum vom 27. Februar 2009 bis 31. März 2010 der gewerbsmäßigen Geldwäsche in 8 Fällen schuldig gemacht zu haben.
Durch die angegriffene Eröffnungsentscheidung des Landgerichts ist die Zulassung der Anklage hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 bezüglich beider Angeklagten sowie hinsichtlich Ziffern 3 und 4 bezüglich des Angeklagten K. abgelehnt worden, da insoweit Verjährung eingetreten sei. Im Übrigen ist die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der Strafkammer eröffnet worden. Gegen die teilweise Nichtzulassung der Anklage zur Hauptverhandlung wendet sich die Staatsanwaltschaft.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, erweist sich jedoch im Ergebnis als unbegründet, da im Umfang der Nichtzulassung der Anklage das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Die der Anklage zu Grunde liegenden Straftaten der Geldwäsche verjähren gemäß §§ 261 Abs. 1, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren, da der Regelstrafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB, nach dem sich die Verjährungsfrist richtet, Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Eine längere Verjährungsfrist ergibt sich auch nicht daraus, dass den Angeklagten eine gewerbsmäßige Begehung der Geldwäsche, strafbar gemäß § 261 Abs. 4 StGB, zur Last gelegt wird. Die Frist richtet sich nach der Strafandrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind (§ 78 Abs. 4 StGB).
Die Verjährung beginnt gemäß § 78 a S. 1 StGB mit der Beendigung der Tat. Die Kammer hat insoweit den Beginn – unter Zugrundelegung der in der Anklageschrift genannten Tatzeitpunkte – sowie den jeweiligen Zeitpunkt des Eintritts der regelmäßigen Verjährung in ihrem Beschluss nachvollziehbar und zutreffend dargestellt.
Eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist durch die polizeilichen Ladungen d[…]