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Beweisantrag – Ablehnung durch das Gericht wegen eigener Sachkunde

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KG – Az.: (3) 161 Ss 140/22 (48/22) – Beschluss vom 15.09.2022

In der Strafsache wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 15.09.2022 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2022 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. September 2022 lag vor, gab aber zu anderer Bewertung keinen Anlass. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft lediglich punktuell bekräftigend wird angemerkt:

1. Die auf die zulässig erhobene Sachrüge zu prüfende tatgerichtliche Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern. Namentlich die von der Revision geltend gemachte Lückenhaftigkeit besteht nicht. Das Landgericht hat dem umfänglich vernommenen Zeugen X geglaubt, durch das (nach § 9 Abs. 5 StVO verkehrsordnungswidrige) Wenden des Angeklagten zwar zum Bremsen und Ausweichen veranlasst worden, nicht aber zu Fall gekommen zu sein. Diese Würdigung der Beweise ist weder widersprüchlich noch lückenhaft, gegen Denkgesetze verstößt sie ersichtlich nicht.

Auch diesbezügliche Darstellungserfordernisse erfüllt das Urteil, denn es setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, der Zeuge sei durch sein gefährliches Fahrmanöver gestürzt und habe hierdurch (und nicht bei einer späteren Bestrafungsaktion mit einem „aus dem Kofferraum entnommenen massiven seil/kabelartigen Gegenstand“ [UA S. 6]) die festgestellten Verletzungen an Kopf und Schulter erlitten (UA S. 6, 7 und insb. 9, 10).

2. Der Zweifelsgrundsatz ist nicht verletzt, weil sich aus der allein maßgeblichen Urteilsurkunde nicht ergibt, dass die Strafkammer an der Schuld des Angeklagten tatsächlich zweifelte. Auf Zweifel, die das Gericht aus Sicht des Revisionsführers hätte haben sollen, kommt es nicht an (vgl. BVerfG NJW 1988, 477; 2002, 3015).

3. Auch die erhobene Verfahrensrüge der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrags bleibt aus den in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft genannten Gründen ohne Erfolg.

Von vornherein sind Aufbau und Stoßrichtung des Beweisantrags fraglich, so dass bereits zweifelhaft erscheint, dass es sich bei dem Beweisbegehren überhaupt um einen (förmlich zu bescheidenden) Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO handelt. Unklar ist etwa, warum ein „verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten“, für das zudem weder im Antrag noch in der Revisionsschrift tragfähige Anknüpfungstatsachen bezeichnet werden, Aufschluss über die Herkunft v[…]


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