ArbG Siegburg – Az.: 5 Ca 852/18 – Urteil vom 18.04.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der außerordentlichen, fristlosen Kündigung vom 07.03.2018, die hilfsweise zum 30.04.2018 erklärt wurde.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.11.2017 als Softwareprogrammierer zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 5.000,00 Euro beschäftigt. Er ist verheiratet und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtet.
(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)Im Büro der Beklagten waren die Schreibtische des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber voneinander angeordnet. Hinter dem Tisch des Klägers stand eine Vitrine mit Glasfront. Am 23.11.2017 schlossen die Parteien zu dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrag eine Anlage. In § 2 Abs. 3 der Anlage zum Arbeitsvertrag ist unter anderem geregelt, dass die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln nicht für private Zwecke genutzt werden dürfen. Insbesondere ist eine private Nutzung von Fernkommunikationsmitteln wie Mobiltelefone, Laptop
oder PC nicht gestattet. Dem Arbeitnehmer ist es auch nicht gestattet, auf den Arbeitsmitteln private Daten abzulegen oder zu speichern. Der Besuch von Internetseiten zu privaten Zwecken, insbesondere solche pornographischer Natur, ist untersagt.
Am 29.11.2017 schrieb der Kläger mit dessen Vater über seine betriebliche E-Mailadresse insgesamt 13 E-Mails, welche zum Inhalt den geplanten Autokauf des Klägers hatten. Wegen des Inhalts der E-Mails wird auf Blatt 346 bis 348 der Akte Bezug genommen. Zudem wurden durch den Kläger die ihm von seinem Vater per E-Mail zugesandten Links betreffend diverser Autos aufgerufen. Des Weiteren wurde von ihm ein Link an seinen Vater mit einem von ihm recherchierten Auto zur Begutachtung übersandt.
Mit Schreiben vom 07.03.2018 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger die streitgegenständliche außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30.04.2018 aus. Zur Aufklärung des Verhaltens des Kläge[…]