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Mieterhöhungsverlangen wegen Zuverfügungstellung von Pkw-Stellplätzen

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AG Charlottenburg – Az.: 226 C 14/19 – Urteil vom 23.05.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die von ihr innegehaltene Wohnung … Berlin, von 655,89 € um 52,80 € auf 708,69 € mit Wirkung ab dem 01.01.2019 zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 31 % und die Beklagte zu 69 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin der Wohnung … , … Berlin aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 06.10.1998. Mit Schreiben vom 19.10.2018 (Anlage K1 – Blatt 7 bis 12 d. A.) verlangte der Kläger von der Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 655,89 € um 76,10 € auf 731,99 € ab dem 01.01.2019. Am 01.01.2016 belief sich die Nettokaltmiete auf 655,89 €.

Das Gebäude, in dem sich die Mietwohnung des Beklagten befindet, ist 1984 bezugsfertig geworden, mit einer Sammelheizung, Bad und Innen-WC ausgestattet und liegt in guter Wohnlage. Die Wohnung ist 80,35 m² groß. Die Küche verfügt über eine Einbauküche mit Ober- und Unterschränken sowie Herd und Spüle. Die Wohnung hat einen Balkon mit einer Größe von 6,05 m² und liegt in besonders lärmbelasteter Lage. Die Klägerin hat ihre Prozessbevollmächtigten am 02.01.2019 mit der vorerst außergerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragt, die die Beklagte mit Schreiben vom 08.01.2019 zur Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen aufforderten. Die Klägerin macht hierfür vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € geltend.

Die Klägerin trägt vor: Die Küche sei ausweislich der Anlage 2 zum Mietvertrag nebst Küchenplan (Anlagen K 4 und 5 – Blatt 58, 59 d. A.) vermieterseitig mit einem Kühlschrank ausgestattet, habe ausweislich des Grundrisses einen 2,345 m² großen Abstellraum mit Sichtschutz und Schallschutzfenster für Wohngebäude/Wohnungen die vor 1995 bezugsfertig geworden sind. Der Endenergieverbrauchswert betrage ausweislich des Energieausweises vom 25.01.2018, der dem Mieterhöhungsverlangen beigelegen habe, 112 kWh/(m²a). Der Energieverbrauchskennwert sei folglich kleiner als 120 kWh/(m²a). Es bestünde ein vom Vermieter zur Verfügung gestelltes […]


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