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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vertrag Pflegetagegeldversicherung – Vertragsanfechtung nicht angegebene Erkrankung

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LG Münster – Az.: 115 O 146/18 – Urteil vom 21.06.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Pflegetagegeldversicherungsvertrags sowie über Ansprüche auf Zahlung von Pflegetagegeld.

Am 00.00.0000 wurde der Sohn der Klägerin, L1, geboren. Bereits vor der Geburt, in der 4. Schwangerschaftswoche war bei dem Kind im Rahmen einer Fruchtwasseruntersuchung die Krankheit Trisomie 21 diagnostiziert worden.

Nach der (Früh-)Geburt am 18.02.0000 wurde der Sohn der Klägerin bis zum 17.03.0000 im Krankenhaus stationär behandelt, bis zum 10.03.0000 wurde er mittels einer Sonde ernährt. Am 05.03.0000, während des Krankenhausaufenthaltes, klärten die Ärzte die Klägerin sowie den Vater des Kindes, Herrn L2, über die Erkrankung des Kindes auf.

Am folgenden Tag, dem 06.03.0000, beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung für ihren Sohn L1 als versicherte Person. Der Vater des Kindes – Herr L2 – vermittelte als Versicherungsmakler den Vertragsabschluss.

Das von der Klägerin unterzeichnete Antragsformular (Anlage … 1, Bl. 68 – 74 d.A.) enthält auf Blatt 5 unter „Angaben zum Gesundheitszustand“ u.a. folgenden Hinweis:

„Wir weisen darauf hin, dass wir den Vertragsschluss nicht von der Durchführung genetischer Untersuchungen oder Analysen abhängig machen und solche Untersuchungen und Analysen weder verlangen noch deren Ergebnisse oder Daten verwenden. Bitte senden Sie uns keine solche Ergebnisse oder Daten genetischer Untersuchungen oder Analysen zu! Sie müssen jedoch bereits bestehende Beschwerden, Vorerkrankungen und Erkrankungen anzeigen, unabhängig davon, durch welche Untersuchungsmethode Sie hiervon Kenntnis erlangt haben.“

Das Antragsformular enthält unter „Angaben zum Gesundheitszustand“ ferner die Frage nach einzelnen Erkrankungen innerhalb der letzten 5 Jahre (wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Anlage … 1 zur Klageerwiderung, Bl. 72 d.A., Bezug genommen). Diese Frage ist im Antragsformular mit „nein“ beantwortet.

Der Antrag der Klägerin wurde von der Beklagten angenommen. Die Beklagte übersandte der Klägerin den Versicherungsschein vom 10.03.0000 (Anlage K 2, Bl. 24 ff) mit Versicherungsbeginn 01.03.0000. Versichert war danach u.a. bei Einstufung in Pflegeklasse I ein Pflegetagegeld Höhe von 100,00 EUR.

Eine[…]


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