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Gemeinschaftliches Testament – Auslegung des Erblasserwillens

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OLG Koblenz, Az.: 1 U 662/14, Urteil vom 25.06.2015

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 8. Mai 2014 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

Symbolfoto: Von fizkes / Shutterstock.com

1. aus dem Nachlass des … [A] (U 8. Juni 2010) den Kommanditanteil in Höhe von 14.530,00 € an der …[A] und …[B] Vermögensverwaltung- GmbH & Co. KG mit Sitz in … [Z] (AG Mainz HR A 40574) einschließlich aller daraus resultierenden Rechte und Ansprüche, insbesondere aus den mit dem Kommanditanteil verbundenen Kapitalkonten, unter Berücksichtigung des bereits auf die Klägerin übergegangenen Kommanditanteils in Höhe von 2.542,75 €, an die Klägerin zu übertragen;

2. an die Klägerin 4.069,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin verfolgt gegenüber dem Beklagten, ihrem Bruder, als Testamentsvollstrecker nach ihrem vorverstorbenen Vater unter Berufung auf eine Teilungsanordnung im gemeinschaftlichen Testament der Eltern die weitergehende Übertragung eines Kommanditanteils.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Nach den – wechselbezüglichen – Verfügungen der Eltern im gemeinschaftlichen notariellen Testament vom 13. Dezember 2007 (Bl. 9 ff. GA) waren zu Erben nach dem Vater wie auch der Mutter berufen: die Klägerin und ihre Schwester als Töchter der Erblasser mit einem Anteil von jeweils 1,05/6; der Sohn und die Tochter des Beklagten als Enkel der Erblasser mit einem Anteil von jeweils 1,95/6 (Ziff. 11.1. und III.1.); die Schwester der Klägerin war als nicht befreite Vorerbin berufen, als Nacherben waren die Enkel der Erblasser einge[…]


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