AG Düsseldorf – Az.: 46 C 60/19 – Urteil vom 27.11.2019
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs wegen psychischer Beeinträchtigungen gegen die Firma I-AG aus Anlass der Einnahme des Medikaments X seit dem Jahr 2015 bis zu dessen Rückruf bis zu einem Gegenstandswert von bis 21.500,00 EUR bedingungsgemäß Kostendeckung aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag ( ##-#-########-#) zu gewähren. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, auf den die ARB 2005 M Anwendung finden. Mit Schreiben vom 1.10.2018, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 20 ff. dA. verwiesen wird, beantragte der Kläger über seine jetzigen Prozessbevollmächtigten Deckungsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen in einer Gesamthöhe von 126.397,60 EUR. Hierzu ließ er vortragen, er habe das von der Firma I AG hergestellte Medikament X seit 2015 zweimal täglich eingenommen. Dieses Medikament wurde im Sommer 2018 zurückgerufen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es seit 2012 mit NDMA verunreinigt war, einem Stoff, der Krebs erregen kann. Er kündigte an wegen aktueller psychischer Beeinträchtigungen – Angst vor Krebs – den Hersteller auf Schmerzensgeld in Höhe von 21.500,00 EUR in Anspruch nehmen zu wollen, desweiteren schon jetzt einen materiellen und immateriellen Vorbehalt für Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden für den Fall einer etwaigen zukünftigen Krebserkrankung vorgerichtlich geltend machen zu wollen und ersuchte um Deckungsschutz. Mit Schreiben vom 11.10.2018 stellte die Beklagte Nachfragen zum Sachverhalt und es kam zu umfangreicher vorgerichtlicher Korrespondenz zwischen den Parteien. Im Rahmen dieser Korrespondenz schlugen die Klägervertreter mit Schreiben vom 19.11.2018 vor, sich für die “ X- Fälle“ auf einen pauschalen Streitwert von 35.000,00 EUR und Ansatz einer 1,8fachen Geschäftsgebühr zu einigen. Die Beklagte lehnte sch[…]