VG Augsburg – Az.: Au 7 S 19.897 – Beschluss vom 09.10.2019
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehung und die Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins in Nrn. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 5. Juli 2018 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1999 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, AM und L.
1. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts … vom 26. November 2018 (rechtskräftig seit 4.12.2018) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (10 Kilogramm Marihuana) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
Im Rahmen der dieser Verurteilung vorangegangenen polizeilichen Ermittlungen wurde dem Antragsteller am 9. Februar 2018 eine 10 cm lange Haarprobe entnommen. Laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … vom 7. März 2018 wies die auf ihre gesamte Länge untersuchte Haarprobe folgende Werte auf:
THC: 4,1 ng/mg
Cannabidiol: 0,08 ng/mg
Cannabinol: 1,0 ng/mg.
In der gutachtlichen Stellungnahme (Abschnitt III.) wurde hierzu u.a. ausgeführt, dass sich diese Befunde, unter der Annahme eines durchschnittlichen Haarwachstums von 1 cm pro Monat, mit einem intensiven Konsum von Cannabisprodukten während des von der Untersuchung erfassten Zeitraums von 10 Monaten vor der Haarabnahme vereinbaren ließen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Aufnahme von Amphetamin, Methamphetamin, Ecstasy, Cocain, Opiaten wie zum Beispiel Heroin oder Opioiden wie Methadon, Tramadol, Tilidin, Oxycodon, Buprenorphin und Fentanyl während dieses Zeitraums ergeben.
Im Schlussvermerk der … vom 30. Mai 2018 wird unter Punkt VI. „Beschuldigtenvernehmung/Aussageverhalten“ u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller angegeben habe, er sei kein Konsument von Cannabis. Das Haargutachten vom 7. März 2018 habe aber einen intensiven Konsum von Cannabis mindestens seit April 2017 bis Februar 2018 erbracht.
2. Die … informierte das Landratsamt … (nachfolgend: Landratsamt) mit der „Mitteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts“ vom 30. Mai 2018 (Anlass: Verstoß gegen BtMG – illegaler Handel mit Amfetamin) sowie der weiteren Mitteilung vom 1. Juni 2018 (Anlass: Verstoß gegen BtMG –[…]