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Rückforderungsausschluss bei einer Anstandsschenkung

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OLG Celle –  Az.: 6 U 76/19 – Urteil vom 13.02.2020

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. September 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert.

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 5.712,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 16. April 2016 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 5.862,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 16. April 2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten übergeleitete Schenkungsrückforderungsansprüche geltend.

Die am 29. Mai 2017 verstorbene Großmutter der Beklagten, Frau A. H., hatte für die beiden Beklagten jeweils ein Bonussparkonto auf deren Namen angelegt, auf das sie jeweils bis Ende des Jahres 2014 monatlich 50 € überwies, und zwar im Falle des am …. 2001 geborenen Beklagten zu 2 Zahlungen seit dem 1. Februar 2003 und im Falle der am …. 2004 geborenen Beklagten zu 1 seit dem 1. April 2005.

Ab dem 1. Januar 2015 konnte die Großmutter, die seit diesem Zeitpunkt bis zu ihrem Ableben vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht war, die nicht durch die Pflegekasse gedeckten Heimkosten nicht mehr aus eigenen Mitteln aufbringen, sodass die Klägerin mit ergänzenden Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege eintrat.

Die Großmutter verfügte im Jahr 2015 über ein Renteneinkommen von insgesamt rund 1.250 €, darunter seit dem Tod ihres Ehemannes im Juni 2012 Witwenrente in Höhe von rund 540 €. Die Klägerin erbrachte bis August 2017 Sozialleistungen in Höhe von 25.040,93 €. Die Klägerin hörte mit Schreiben vom 24. Juni 2015 die Beklagten über ihre Eltern zu den Rückforderungsansprüchen an und leitete diese mit bestandskräftigen Bescheiden vom 7. September 2015 auf sich über. Gegen den Beklagten zu 2 machte sie wegen der 10-Jahres-Frist (§ 529 BGB) nur einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 6.000 € und für die Beklagte zu 1 einen solchen in Höhe von 5.850 € geltend, worauf jeweils 137,10 € gezahlt wurden. Die Guthaben wurden im Jahr 2016 von den Konten abgehoben (Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 22. August 2019).

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu 1 zu veru[…]


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