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Verhängung Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen aus Angst vor Corona-Infektion

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 39/21 – Beschluss vom 27.04.2021

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der gegen ihn ergangene Ordnungsgeldbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11.02.2021 – 4 O 194/19 – in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 19.03.2021 aufgehoben.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer war zu einem Beweisaufnahmetermin am 11.02.2021 vor dem Landgericht als Zeuge geladen. Mit Schreiben vom 05.02.2021, eingegangen am 06.02.2021, teilte er mit, dass er zu dem Termin wegen der Gesundheitsrisiken aufgrund der Corona-Pandemie nicht erscheinen wolle und bat, ihn zu entschuldigen. Im Termin vom 11.02.2021 erschienen der Beschwerdeführer und eine weitere Zeugin nicht. Mit Beschluss vom 11.02.2021 hat das Landgericht dem Beschwerdeführer und der weiteren nicht erschienenen Zeugin die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und gegen jeden der beiden Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 80,00 € auferlegt.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers hat es zur Begründung ausgeführt, dem Zeugen wäre, wäre sein Schreiben rechtzeitig eingegangen, mitgeteilt worden, dass im Gerichtsgebäude verschiedene Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Ansteckungsgefahr etabliert worden seien. Ein allgemeiner Hinweis darauf, unter Pandemiebedingungen seiner Verpflichtung als Zeuge nicht nachkommen zu wollen, sei kein ausreichender Entschuldigungsgrund.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, mit der er einwendet, angesichts dessen, dass dieselben Maßnahmen, die im Gericht getroffen worden seien, in anderen Branchen, wie etwa in Friseursalons nicht für eine Öffnung genügten, sei er sich nicht sicher, ob die im Gericht getroffenen Maßnahmen ausreichten, um die Gefährdung seiner Gesundheit auszuschließen. Diesem Risiko wolle er sich nicht aussetzen.

Mit Beschluss vom 19.03.2021 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Begründung des Beschwerdeführers genüge als Entschuldigung gemäß § 381 ZPO nicht. Systemrelevante Bereiche wie die Justiz seien von den Schließungen bewusst ausgenommen worden. Eine funktionierende Justiz wäre (zumindest teilweise) nicht mehr gegeben, wenn ein geladener Zeuge unter Hinweis auf die allgemeine Pandemielage seinen Pflichten nicht nachkommen wolle.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 380 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Nach § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird gegen einen or[…]


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