Amtsgericht Limburg
Az: 4 C 1289/13
Urteil vom 19.02.2014
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, die ein Hörstudio betreibt, Schadensersatz aufgrund behaupteter Falschberatung.
Der Kläger begab sich mit einer ärztlichen Verordnung in das Hörstudio der Beklagten.
Dem Kläger wurden dort insgesamt drei Geräte vorgestellt und er entscheid sich für den Test des Gerätes:
„Siemens Motion 301 SX“
Er unterzeichnete hinsichtlich des vorgenannten Hörgerätes eine auf den 11.08.2011 datierte Empfangsbestätigung. Auf dieser Empfangsbestätigung ist handschriftlich unter anderem vermerkt:
KK-Anteil 1192,80
1 Mini TEK 550,-
Weiterhin ist maschinenschriftlich vorgedruckt:
Sonstiges/Eigenanteil des Kunden:
und handschriftlich dahinter vermerkt:
Ca. 2697,- […]
Bezüglich des weiteren Inhalts des Empfangsbekenntnisses vom 11.08.2011, wird auf die Anlage zur Klageerwiderung vom 07.11.2013, Anlage B2 (Bl. 30 d.A.) verwiesen.
Der Kläger unterzeichnete weiterhin einen sogenannten Patientenbogen zur Hörsystemversorgung mit dem Datum vom 10.10.2011. In diesem Patientenbogen ist eine Erklärung zu Mehrkostenkosten abgedruckt, die wie folgt lautet:
„Ich bin über das qualitativ hochwertige Angebot einer meinen Hörverlust ausgleichenden und gleichzeitig eigenanteilsfreien Versorgung (ohne Aufzahlung, ausgenommen der gesetzlichen Zuzahlung) informiert worden. Mit einer von mir zu leistenden höheren Vergütung bei einem Hörsystem mit privatem Eigenanteil (Hilfsmittelnummer, Seriennummer siehe oben) bin ich einverstanden. Ich bin darüber informiert worden, dass die aus der Mehrleistung bei einem Hörsystem mit privatem Eigenanteil resultierenden Reparaturmehrkosten damit zu meinen Lasten gehen und erkläre mich bereit, diese zu übernehmen: Die Versicherteni[…]