LG Oldenburg – Az.: 50 StVK 51/22 – Beschluss vom 13.06.2022
1. Es wird festgestellt, dass die am 17.03.2022 erfolgte Öffnung eines Briefes des Verteidigers des Antragstellers rechtswidrig war.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, künftig das Öffnen von Verteidigerpost des Verteidigers des Antragstellers zu unterlassen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für die Beigabe von unerlaubten Gegenständen vorliegen.
3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 500,- festgesetzt.
Gründe:
I.
Gegen den Antragsteller wird in der Justizvollzugsanstalt Oldenburg Strafhaft vollzogen. In der JVA ging ein durch den Verteidiger des Antragstellers an diesen übersandter Verteidigerbrief ein (üblicher Briefumschlag mit Sichtfeld). In dem Sichtfeld des Umschlages war unstreitig der Hinweis „Verteidigerpost“ zu erkennen. Ob darüber hinaus die – über diesem Zusatz — auf dem Schriftsatz befindliche Anschrift des Verteidigers auch durch das Sichtfenster erkennbar war, ist streitig. Unstreitig ist demgegenüber wiederum, dass irgendwelche Anzeichen dafür, dass es sich tatsächlich nicht um Verteidigerpost handelte, nicht bestanden. Auch behauptet die Antragsgegnerseite keinerlei Anzeichen für unerlaubte Beigaben. Sie meint vielmehr, der Brief habe allein deshalb geöffnet werden dürfen, weil der Absender — wie der Antragsgegner behauptet — nicht durch das Sichtfenster hindurch erkennbar gewesen sei. Der Brief wurde durch einen Bediensteten des Antragsgegners — vor den Augen des Antragstellers — geöffnet, um zu überprüfen, ob es sich tatsächlich um Verteidigerpost handelt; irgendwelche Maßnahmen zur Absender-Ermittlung waren zuvor — ebenfalls unstreitig — nicht getroffen worden. Welche Begründung dem Antragsteller insoweit genannt wurde, ist wiederum streitig. Der Antragsteller hat die Öffnung seines Briefes im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde beanstandet und ist abschlägig beschieden worden.
Gegen die Öffnung des Briefes hat der Antragsteller mit dem am 18.03.2022 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangenen Schriftsatz vom 18.03.2022 gerichtliche Entscheidung beantragt.
Der Antragsteller behauptet, durch das Sichtfeld hindurch sei auch die Anschrift des Verteidigerbüros erkennbar gewesen und meint, insbesondere deshalb habe der Brief nicht geöffnet werden dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Behauptung wird auf den Schriftsatz vom 06.05.2022, BI. 34 ff., einschließlich […]