OLG Dresden – Az.: 4 U 409/21 – Urteil vom 03.08.2021
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 21.01.2021 – Az.: 3 O 1344/20 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteils sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Die Klägerin hat bei der Beklagten für das von ihr betriebene Lokal „B……“, …… in …… eine Betriebsversicherung „Profi-Schutz Sach-Versicherung“ mit Versicherungsbeginn zum 01.05.2016 (Versicherungsschein Nr. 00000000000/00, Anlage K 1) abgeschlossen. Zu den versicherten Risiken zählen auch Ertragsausfallschäden durch eine Betriebsschließung begrenzt auf eine Haftzeit von 30 Kalendertagen. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 2 des Versicherungsscheines (Anlage K 1) verwiesen.
Mit vereinbart sind die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ – im Folgenden: AVB. Diese enthalten unter anderem folgende Regelungen (Anlage K 4):
§ 2 Versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IFSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2).
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;
…
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger i.S. dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten:
…
(Anmerkung: Es folgt eine Aufzählung von 22 Krankheiten)
b) Krankheitserreger:
…
(Anmer[…]