Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsschließungsversicherung – Leistungen bei Corona-Pandemie

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Dresden – Az.: 4 U 409/21 – Urteil vom 03.08.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 21.01.2021 – Az.: 3 O 1344/20 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteils sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Die Klägerin hat bei der Beklagten für das von ihr betriebene Lokal „B……“, …… in …… eine Betriebsversicherung „Profi-Schutz Sach-Versicherung“ mit Versicherungsbeginn zum 01.05.2016 (Versicherungsschein Nr. 00000000000/00, Anlage K 1) abgeschlossen. Zu den versicherten Risiken zählen auch Ertragsausfallschäden durch eine Betriebsschließung begrenzt auf eine Haftzeit von 30 Kalendertagen. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 2 des Versicherungsscheines (Anlage K 1) verwiesen.

Mit vereinbart sind die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ – im Folgenden: AVB. Diese enthalten unter anderem folgende Regelungen (Anlage K 4):

§ 2 Versicherte Gefahren

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IFSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2).

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger i.S. dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten:

(Anmerkung: Es folgt eine Aufzählung von 22 Krankheiten)

b) Krankheitserreger:

(Anmer[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv