AG Bretten – Az.: M 138/21 – Beschluss vom 08.03.2021
1. Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 04.02.2021 wird der Obergerichtsvollzieher (…) in der Vollstreckungssache DR II 1183/20 angewiesen, die Vollstreckungsaufträge des Gläubigers vom 16.12.2020 (UR-Nr. …) auch ohne Vorlage der Formulare gemäß § 1 Abs. 1 GVFV durchzuführen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Gläubiger ist Notar. Mit Schreiben vom 16.12.2020 erteilte er beim Amtsgericht Bretten einen Vollstreckungsauftrag bezüglich seiner Kostenrechnungen (…) und verwendete hierfür nicht das gemäß § 753 ZPO, § 1 Abs. 1 GVFV vorgesehen Formular. Mit Schreiben vom 03.02.2021 lehnte der Obergerichtsvollzieher (…) die Durchführung des Auftrages ab, da der Gläubiger nicht das zu nutzende Formular für den Vollstreckungsauftrag benutzt hat. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der Forderung des Gläubigers um keine öffentlich-rechtliche Forderung handele, nicht ersichtlich sei, ob es sich um einen freien Notar oder einen wie früher in Baden üblichen (Staats)Notar handele und dass § 89 GNOTKG aussage, dass nach den Vorschriften der ZPO vollstreckt würde.
Mit Schreiben vom 04.02.2021 legte der Gläubiger gegen die Entscheidung der Obergerichtsvollziehers ein und beantragte, den Obergerichtsvollzieher anzuweisen, die Vollstreckungsaufträge auch ohne Formular durchzuführen. Der Obergerichtsvollzieher hielt an seiner Auffassung fest.
Der Gläubiger meint im Wesentlichen, als Notar falle er unter den Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 S. 2 GVFV, da er eine öffentlich-rechtliche Forderung beitreibe, so dass er nicht dem Formularzwang unterliege. Dies ergäbe sich auch aus der Amtseigenschaft des Notars gemäß § 1 BNotG und der Regelungen in § 89 GNotKG sowie §§ 127 ff. GNotKG.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Schreiben des Gläubigers vom 04.02.2021 und 25.02.2021 (in dem der Gläubiger auch klargestellt hat, dass er, soweit es bei dem Auftrag an den Gerichtsvollzieher – auch – um die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigungen der Notarkostenrechnungen geht, um einen separaten Auftrag handelt sowie dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers vom Gerichtsvollzieherin vom 10.02.2021 Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet – der Gläubiger ist als Notar von dem Formularzwang befreit:
Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 GVFV sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentli[…]