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Rechtsanwälte Kotz GbR

Architektenhaftung – bei Gefälligkeitstätigkeit des Architekten

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OLG Dresden –  Az.: 9 U 1820/10 –  Urteil vom 23.12.2013

I. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28.10.2010, Az.: 8 O 6858/03, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 267.317,56 EUR nebst 4 % Zinsen aus 2.599,40 EUR seit dem 07.05.2007 und aus 264.718,16 EUR seit dem 03.12.2003 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen möglichen über den in Ziffer I.1. des Tenors hinausgehenden und von der teilweisen Klageabweisung nicht umfassten Schaden zu ersetzen, der infolge der fehlenden Errichtung der beiden Stahlbeton-Abfangträger (1N-FU2) und der 365 mm dicken Vollziegelwand sowie von 96 Zugankern entsteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 78 % und der Beklagte 22 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 63 % und der Beklagte 37 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 26.07.2013 auf auf 642.994,80 EUR und seither auf 723.009,36 EUR. Davon entfallen 638.130,00 EUR auf den Wert der Berufung und 84.879,36 EUR auf den Wert der Anschlussberufung.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Kanghophoto /Shutterstock.com

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Erbengemeinschaft B. (fortan: Erbengemeinschaft) gegen den beklagten Architekten Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Schlechtleistung im Zusammenhang mit der Sanierung des Gebäudes … Straße … in L. geltend.

Im Jahr 1997 wurde das vorgenannte Grundstück an die Erbengemeinschaft rückübertragen. Diese beabsichtigte sodann, das stark sanierungsbedürftige Gebäude[…]


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