OLG München – Az.: 34 Wx 176/17 – Beschluss vom 28.11.2017
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 24. März 2017 aufgehoben.
II. Das Amtsgericht Augsburg – Grundbuchamt – wird angewiesen, den im Verbund gestellten Eintragungsantrag der Beteiligten vom 20. März 2017 nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 24. März 2017 zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2, Mutter der Beteiligten zu 1, ist gemäß Erbschein vom 27.1.2011 Alleinerbin nach J. F. L. Ihre Rechtsstellung als Vollerbin ist auflösend bedingt durch ihre Wiederverheiratung. Aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt einer Wiederverheiratung ist sie zur befreiten Vorerbin eingesetzt. Gleichzeitig mit ihrer Eintragung als Eigentümerin von Grundbesitz am 8.11.2011 wurde in Abteilung II des Grundbuchs (Spalte 3 lfd. Nr. 1) auf der Grundlage des Erbscheins ein Nacherbenvermerk folgenden Inhalts eingetragen:
Bedingte Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben des J. F. L. sind: A. H. (= die Beteiligte zu 1), J. … L., …, M. … L., … und G. … L.,… . Der Nacherbfall tritt ein bei der Wiederverheiratung der Vorerbin. Die Vorerbin ist befreit. Ersatznacherbfolge ist angeordnet, … . Ersatznacherben sind derzeit: … .
Aufgrund schenkweiser Überlassung vom 16.3.2012 ist seit dem 23.3.2012 die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die neben der Beteiligten zu 1 aufschiebend bedingt eingesetzten Nacherben übertrugen ihr jeweiliges Anwartschaftsrecht gemäß notarieller Urkunde vom 11.7.2013 nebst Genehmigungen vom 22.7.2013 und 25.7.2013 sowie gemäß Urkunde vom 2.6.2016 auf die Beteiligte zu 2 als (bedingt eingesetzte) Vorerbin; zugleich bewilligten sie die Löschung des Nacherbenvermerks. Die Beteiligte zu 1 ihrerseits übertrug ihr Anwartschaftsrecht zu Urkunde vom 13.11.2013 auf die Beteiligte zu 2. Aufgrund der jeweils erklärten Bewilligungen wurde zu dem Nacherbenvermerk am 20.9.2013, 21.11.2013 und 16.6.2016 unter gleichzeitiger Rötung des Namens des jeweils betroffenen Nacherben der Übergang des Anwartschaftsrechts auf die Vorerbin in der Veränderungsspalte (Spalte 5) vermerkt. Unverändert eingetragen blieb die Anordnung der bedingten Nacherbfolge selbst sowie die Anordnung von Ersatznacherbfolge unter namentlicher Bezeichnung der derzeitigen (neun) Ersatznacherben.
Zu Urkunde vom 21.9.2016 verkaufte die Beteiligte zu 1 den Grundbesitz an die Beteiligte zu 3, eine Bauträgergesellschaft. Die Auflassung wurde erklärt. Die Beteiligte zu 2 […]