Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 B 101/21 – Beschluss vom 26.07.2021
Die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs des Antragstellers gegen die mündliche Anordnung vom 17. Juli 2021 sowie gegen den Bescheid vom 18. Juli 2021 des Antragsgegners wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs auszulegende Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1 Alt. VwGO statthaft. Der noch (zulässig) zu erhebende Widerspruch entfaltet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.
(Symbolfoto: Mongkolchon Akesin/Shutterstock.com)Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erw[…]