OLG Stuttgart – Az.: 10 U 58/21 – Urteil vom 30.11.2021
1. Auf die Berufungen der Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.02.2021, Az. 15 O 218/15, wie folgt abgeändert:
a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 67.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2015 zu zahlen.
b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte einen gegebenenfalls verbleibenden Minderwert/Minderungsbetrag am Gebäude V. in X. zu tragen hat, der dadurch entsteht, dass nach der Betonsanierung der Risse der Betonteilfassade im Attikabereich des V. ein optischer Mangel verbleibt.
c. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
2. Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten und der Klägerin zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 87 % und die Beklagte 13 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: € 879.200,00
Gründe
Mit Auftrag vom 01.08.2005 (Anlagenkonvolut K1, dort Bl. 39) beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Herstellung einer Betonfertigteilfassade am Bauvorhaben V. in X. Die Stahlbetonkonstruktion enthielt unter anderem Vorhangfassaden mit Betonfertigteilen und Betonlamellen vor den Fensterelementen. Die VOB/B wurde einbezogen.
Das von der Klägerin erstellte Leistungsverzeichnis sah für die Betonlamellen eine textile Bewehrung vor. Zur Ausführung gelangte eine aus Edelstahl bestehende Bewehrung, nachdem Lamellen mit textilen Bewehrungen seitens der Beklagten wegen der erforderlichen Schichten nicht mit der ausgeschriebenen geringen Höhe bzw. Dicke hergestellt werden konnten.
Das Leistungsverzeichnis (Anlagenkonvolut K1, dort Bl. 65) enthält in Pos. 01.02.3 (Bl. 85) auszugsweise folgenden Eintrag:
Statische Berechnung Lamelle LOCHFASSADE 1,000 psch 5.000,- […]
Für die Lamellen sowohl in der Schulhoffassade, als
auch in der Lochfassade ist eine statische Berechnung
zu erstellen, die alle möglichen Bereiche abdeckt.
Enthalten sein müssen:
– gerade verlaufende Lamellen
– […]
Die prüffähigen Unterlagen sind mind. 4 Wochen vor
Fertigstellungsbeginn zur Prüfung […] einzureic[…]