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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB

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Strafbarkeit der Hinderung eines Vollstreckungsbeamten in dessen Amtsausübung
Das Gewaltmonopol in Deutschland liegt bei dem Staat. Für die Durchführung der staatlich angeordneten Maßnahmen beschäftigt der Staat sogenannte Vollstreckungsbeamte, welche berufsbedingt die sogenannten hoheitsrechtlichen Maßnahmen im Namen des Staates durchsetzen. Nicht immer jedoch stoßen die staatlich angeordneten Maßnahmen bei denjenigen Personen, gegen die sich die Maßnahmen richten, auf Verständnis. Der Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten gehört dementsprechend zum Alltag für diese Berufsgruppe. Im Zusammenhang mit dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie den rechtlichen Konsequenzen gibt es jedoch hierzulande große Wissenslücken.

Als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte werden rechtlich betrachtet sämtliche Maßnahmen einer Person verstanden, durch welche die Vollstreckungsbeamten an der Amtsausführung gehindert werden. Es gibt sowohl den passiven als auch den aktiven Widerstand.

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Wer wird überhaupt als Vollstreckungsbeamter angesehen?
Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wie z.B. der Widersetzung gegen eine Amtshandlung bzw. Diensthandlung, so fern diese rechtmäßig ist, mit der Androhung von Gewalt, ist strafbar und kann zu einer Freiheitsstrafe führen. (Symbolfoto: B.Dpunkt/Shutterstock.com)

Als Vollstreckungsbeamte werden sämtliche Amtsträger bezeichnet, die ein Amt in der Bundesrepublik Deutschland oder auch ein ausländisches Amt bekleiden und die Berechtigung zu der Durchführung von hoheitsrechtlichen Aufgaben besitzen. Für gewöhnlich handelt es sich in Deutschland dabei um Polizei- oder auch Justizvollzugsbeamte sowie Gerichtsvollzieher, unter gewissen Rahmenumständen können jedoch auch Bundeswehrsoldaten mit der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben beauftragt werden.
Was wird eigentlich als Vollstreckungshandlung angesehen?
Als


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