LG Berlin – Az.: 67 S 33/16 – Urteil vom 04.07.2016
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Dezember 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 15a C 157/15 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm innegehaltene Wohnung im Hinterhaus, 1. Treppe links des Anwesens … Straße 50 in … Berlin, bestehend aus einem Zimmer, einer Kammer, einer Küche, einem Korridor sowie die von ihm innegehaltenen Kellerräume Nr. 2, 13 und 15 zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, über den bereits vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zugesprochenen Betrag hinaus an die Klägerin 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des ersten Rechtszugs zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtzuges haben die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Januar 2017 gewährt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
Die in zweiten Rechtszug erfolgte Klageerweiterung ist als Klageänderung zulässig gemäß § 533 ZPO. Für den sich an die erstinstanzlich zugesprochenen Zahlungsanspruch anschließenden Zeitraum sind die Zahlungs- und Feststellungsansprüche der Klägerin auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hätte. Ferner ist sie auch sachdienlich, § 533 Nr. 1 und 2 ZPO.
Die Berufung ist auch teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Wohnung im Hinterhaus, 1. Treppe links des Anwesens … Straße 50 in … Berlin. Der Anspruch ergibt sich aus § 546 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückzugeben. Der Herausgabea[…]