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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung Badezimmer wegen Löchern in Leitungsschacht

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AG Köln – Az.: 209 C 193/16 – Urteil vom 15.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beklagten sind seit 1986 Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung.

Mit Schreiben vom 18.02.2016 kündigte die Klägerin an, aufgrund des unregelmäßigen Wasserdrucks im Badezimmer der Wohnung der Beklagten müssten die Frischwasserleitungen erneuert werden. Dazu sei es erforderlich. die Wände im Badezimmer aufzustemmen. Des Weiteren müsse die Gastherme demontiert werden. Ferner kündigte die Klägerin an, sie beabsichtige, folgende Modernisierungsmaßnahmen durchführen zu lassen:

Kompletterneuerung der sanitären Einrichtungen (Duschtasse, Waschbecken und WC) sowie ein neuer Heizkörper

Kompletterneuerung der Rohr- und Abwasserleitungen

Komplett-Neuverfliesung in Standard weiß

Die Klägerin bezifferte die Kosten der Modernisierung auf 7.500,00 EUR und errechnete eine auf die Beklagten entfallende Modernisierungsmieterhöhung von 68,00 EUR monatlich.

Die Klägerin ließ in der Folgezeit die Wassersteigleitungen erneuern. Diese wurden auch bis in die Wohnung der Beklagten gezogen. Der in der Wohnung der Beklagten befindliche Leitungsschacht wurde dabei geöffnet, jedoch nicht wieder verschlossen. Seitdem weist er Löcher auf. Mit Schreiben des Mietervereins Köln vom 15.03.2016 wiesen die Beklagten auf diesen Zustand hin und forderten die Klägerin zu seiner Beseitigung auf. Der angekündigten Modernisierungsmaßnahme nebst Mieterhöhung stimmten die Beklagten nicht zu. Mit Schreiben vom 10.05.2015 teilte der Mieterverein Köln der Klägerin mit, die Beklagten würden rückwirkend ab April 2016 die Miete um 15 % mindern, weil die Löcher im Badezimmer nach wie vor nicht verschlossen seien.

Im Juni 2016 kürzten die Beklagten die Miete um 220,18 EUR.

Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf Lichtbilder, die Dusche im Badezimmer roste und die Fliesen wiesen Risse auf. Sie ist der Auffassung, mit der angestrebten Sanierung werde der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht, und zwar durch eine zeitgemäße und hygienisch einwandfreie Optik sowie eine Verringerung des Wasser- und Energieverbrauchs durch moderne Mischbatterien, Spülspartasten und Duschköpfe mit Regulierung[…]


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