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Rechtsanwälte Kotz GbR

Alternativen zur Behandlung von Muskelverspannungen durch Injektion von Xylonest

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OLG Frankfurt – Az.: 8 U 9/18 – Urteil vom 06.08.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Dezember 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 13. Dezember 2017 und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen etwaiger ärztlicher Behandlungsfehler.

Die Klägerin war bei der Beklagten – einer in der Rechtsform einer GbR betriebenen überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft – seit 2010 in Behandlung. Wegen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule nahm sie am 22. April 201X einen Behandlungstermin bei Herrn A – einem der Ärzte der Beklagten – wahr. Sie bat ihn bei dieser Gelegenheit, auch nach ihrer linken Schulter zu schauen, da diese leicht schmerzte. Herr A diagnostizierte eine Verspannung und setzte nach Aufbringen eines Desinfektionsmittels zwei fertig aufgezogene, auf einem Tisch bereit liegende Spritzen mit dem Medikament Xylonest in den Muskel.

Am 24. April 201X suchte die Klägerin die Praxis erneut wegen weiterhin bestehender Schmerzen in der Schulter auf. Es wurde eine Röntgenaufnahme des linken Armes gefertigt. Von Herrn B – einem anderen Arzt der Beklagten – wurde im Bereich der linken Schulter eine Quaddelung mit Xylocain vorgenommen. Die Klägerin bekam Schmerzmittel und Cortison verschrieben. Herr B ordnete eine Wiedervorstellung der Klägerin zur Befundkontrolle am nächsten Tag an, zu der die Klägerin jedoch nicht erschien.

Am 26. April 201X suchte die Klägerin wegen zunehmender Beschwerden in der linken Schulter ihren Hausarzt auf, der angesichts einer Rötung und Schwellung der Schulter die Klägerin an das C-Krankenhaus überwies. Dort erfolgte noch am selben Tag eine stationäre Aufnahme. Die Klägerin blieb dort bis zum 9. Mai 201X. Noch am Aufnahmetag wurde eine durch Streptokokken hervorgerufene Phlegmone, eine eitrige Entzündung des Bindegewebes, festgestellt. Es bildete sich ein Abszess, der schließlich am 3. Mai 201X operativ ausgeräumt wurde.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 forderte die Kläge[…]


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