OLG Karlsruhe – Az.: 2 (4) Ss 633/16 – AK 226/16 – Beschluss vom 16.11.2016
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Waldshut-Tiengen vom 12. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere strafrichterliche Abteilung des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen verurteilte den Angeklagten am 12.07.2016 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro, entzog ihm die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von weiteren „zwölf Monaten“ fest, nachdem der Führerschein des Angeklagten „bereits seit zwei Monaten sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt“ sei.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 18.07.2016 Rechtsmittel eingelegt, das er am 08.09.2016 nach zuvor am 12.08.2016 erfolgter Urteilszustellung als Revision bezeichnet und als solche begründet hat; diese stützt er – jeweils unter weiteren Ausführungen – auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts und beantragt die Aufhebung des Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat nach § 349 Abs. 4 StPO ebenso angetragen.
II.
1. Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision nach § 335 StPO zulässig und hat (vorläufig) Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge zieht seine Aufhebung nach sich (§ 353 StPO), sodass von der weiteren Erörterung der geltend gemachten Verfahrensrügen abgesehen werden konnte (vgl. aber grundsätzlich unten 3.); die tatrichterliche Beweiswürdigung leidet ebenso an einem Darlegungsmangel wie der Strafausspruch nicht frei von Rechtsfehlern ist.
a. Die Feststellungen des Vordergerichts zum Zeitpunkt der Alkoholaufnahme durch den Angeklagten – vor Fahrtantritt am Morgen des Tattags um 6:00 Uhr – finden in seiner Beweiswürdigung keine hinreichende Stütze
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu Folgendes ausgeführt:
„Dort wird zwar noch nachvollziehbar dargelegt, warum aufgrund der durch Vernehmung des Polizeibeamten D. eingeführten Äußerungen des Angeklagten am Tattag davon ausgegangen werden kann, dass dieser am fraglichen Morgen gegen 6:00 Uhr mit dem Kraftfahrzeug von seiner Wohnanschrift zu seiner Arbeitsstelle gefahren ist. Zu der Frage, ob der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt den Alkohol aufgenommen hatte, der bei der Untersuchung der ihm um[…]