AG Rostock – Az.: 54 C 27/16 – Urteil vom 30.11.2016
1. Die Beklagte zu 2.) wird verpflichtet, es zu unterlassen, für die Außenparkplätze der Apartmentanlage auf dem Grundstück Reutersteig 2 in Kühlungsborn Parktickets auszustellen, es sei denn, diese Parktickets enthalten eine genaue Beschreibung eines einzelnen Stellplatzes, für den ein Sondernutzungsrecht zu Gunsten einzelner Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht. Weiterhin hat es die Beklagte zu 2.) zu unterlassen, Parkplätze gegen Entgelt anzubieten.
2. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an dem in der anliegenden Anlage AB.0.02/Ä mit der Nummer FB 17 gekennzeichneten Außen-Kfz-Stellplatz, welcher dem 5. Stellplatz von der südöstlichen Grenze des Grundstücks Straße des Friedens 38, Kühlungsborn, Flur 2, Flurstück 616/18, verzeichnet im Grundbuch Kühlungsborn des Amtsgerichts Rostock, Blatt 13848, mit Blick vom Reutersteig aus entspricht, an dem dort stehenden Zaun ein gut lesbares Schild mit der Angabe „Wohnung B 2.4“ anzubringen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagten zu 2.) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1.) genannten Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ersatzhaft bis zu 3 Monaten oder Ersatzhaft bis zu 3 Monaten angedroht.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 50%, die Beklagte zu 1.) und die Beklagte zu 2.) tragen jeweils 25%.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung wegen der Kosten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Sicherstellung der Nutzung eines Pkw-Stellplatzes in einer Wohnungseigentumsanlage.
Die Beklagte zu 1.) war Bauträgerin einer Apartmentanlage auf dem Grundstück Reutersteig 2 in Kühlungsborn mit 24 Wohneinheiten sowie von Kfz-Stellplätzen und einer Tiefgarage. Sie teilte mit notarieller Urkunde vom 30.07.2000 ihr Eigentum in Wohnungseigentum auf. In Abschnitt III § 2 Ziffer 1 der Teilungserklärung heißt es:
„Der jetzige Eigentümer der Anlage, die (Beklagte zu 1.)), behält sich das Recht vor, im Bereich des Grundstücks, der in der Anlage 2 mit „Optional Stellplätze“ gekennzeichnet ist, Kfz-Stellplätze einzurichten und hieran Sondernutzun[…]