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Verkehrsunfall – Reparaturkostenersatz 30 % über Wiederbeschaffungswert

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LG Mainz – Az.: 1 O 116/16 – Urteil vom 27.01.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.082,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. Januar 2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 371,28 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 14% und die Beklagte 86% zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13. Mai 2015, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.

Am Unfall beteiligt waren das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das klägerische Fahrzeug steht im Eigentum der …, die mit Schreiben vom 25. Januar 2015 die Klägerin ermächtigt haben, Schadensersatzansprüche aus dem Unfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine HWS-Distorsion und war vom 13. Mai 2015 bis 5. Juni 2015 arbeitsunfähig.

Der von der Klägerin vorgerichtlich beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem auf den 22. Mai 2015 datierten Gutachten erforderliche Reparaturkosten in Höhe von brutto EUR 21.037,17 (netto EUR 17.678,29), einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von brutto EUR 17.800,– (netto EUR 14.957,98) und einen Restwert in Höhe von brutto EUR 9.390,– (netto EUR 7.890,76). Die Beklagte zahlte an die Klägerin den Wiederbeschaffungsaufwand (netto Wiederbeschaffungswert abzüglich brutto Restwert) in Höhe von EUR 5.567,98.

Die Klägerin begehrt nunmehr Schadensersatz für eine Reparatur des Fahrzeugs in Höhe von EUR 14.112,44 brutto. Hierzu legte die Klägerin der Beklagten zunächst eine Rechnung der … vom 19. Juni 2015 vor, die einen Reparaturaufwand in Höhe von EUR 21.037,[…]


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