Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 5 Sa 195/15 – Urteil vom 01.02.2017
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 06.03.2015 (Az.: 7 Ca 351/14) teilweise abgeändert:
I. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 1.050,21 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2016 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 6/7 und das beklagte Land 1/7.
IV. Die Revision wird für die Klägerin betreffend die teilweise Abweisung des Urlaubsabgeltungsanspruchs zugelassen.
Im Übrigen wird die Revision weder für die Klägerin noch für das beklagte Land zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zum einen über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und über die sich hieraus ergebenden Folgen für den Beginn der Freistellungsphase in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Zum anderen steht zwischen den Parteien die Abgeltung von Resturlaubsansprüchen aus dem Jahr 2012 im Streit.
Die am … geborene Klägerin ist seit dem 19.03.1992 Mitarbeiterin des Landesamtes für Verbraucherschutz des beklagten Landes. Sie war zuletzt als Fach-MTA für Mikrobiologie in … tätig. Das Vierteljahresgehalt der Klägerin betrug im Jahr 2011 … Euro brutto.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund vertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder Anwendung.
Mit Änderungsvertrag vom 23.11.2012 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 01.05.2013 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortgeführt (Arbeitsphase vom 01.05.2013 bis zum 30.04.2015; Freistellungsphase vom 01.05.2015 bis 30.04.2017).
In dem Zeitraum vom 10.07.2013 bis einschließlich 27.09.2013 (einen Freitag) war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der behandelnde Arzt diagnostizierte … und stellte wegen dieser Erkrankung zwei Folgebescheinigungen vom 05.08.2013 und vom 19.08.2013 aus (Bl. 31 d. A.). Für die Zeit vom 20.08.2013 bis 27.09.2013 wurde die Klägerin wegen einer … krankgeschrieben (wegen des Inhalts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 19.08.2012, 02.09.2012 und vom 23.09.2013 wird auf Blatt 32 der Akte Bezug genommen).
Das beklagte Land teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29.08.2013 mit, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch am 21.08.2013 ende und die Zahlung eingestellt werde. Die Krankenkasse der Klägerin teilte dem beklagten Land auf dessen Nachfr[…]