LG Hamburg – Az.: 318 S 76/16 – Beschluss vom 10.03.2017
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 29.06.2016, Aktenzeichen 539 C 35/15, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Kläger können hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar zulässig, weil sie rechtzeitig am 05.08.2016 eingelegt und mit einem am 10.08.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet wurde. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, weil den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der von ihnen aufgewandten Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zusteht.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Kläger nicht Partei des Verwaltervertrages. Dieser Vertrag kommt vielmehr zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband und dem Verwalter zustande. Aus diesem Grund steht den Klägern daher auch kein Leistungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil sie nicht Vertragspartner sind. Zwar können sich aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter Schadensersatzansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Verwalter ergeben (Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 27 Rn. 110; Kammer, Urteil vom 02.03.2016, Az. 318 S 22/15; Urteil vom 08.06.2016, Az. 318 S 18/15). Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um einen vom Schutzzweck des Vertrages umfassten Schaden handelt. Daran fehlt es hier.
Im vorliegenden Fall sind die von den Klägern als Schaden geltend gemachten Kosten entstanden, weil diese einen Rechtsanwalt beauftragt haben, um die Beklagte zur Umsetzung eines Sanierungsbeschlusses anzuhalten. Hierzu waren sie jedoch ohne Ermächtigung der übrigen Wohnungseigentümer nicht berechtigt. Der Verwalter ist aufgrund seiner Vertragsbeziehung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft dieser gegenüber verpflichtet, Beschlüsse umzusetzen. Soweit er diese Pflicht verletzt, sind Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft gegen ihn möglich, auch wegen der Kosten eines Rechtsanwaltes, der mit der Abmahnung des Verwalters beauftragt wird. Diese Ansprüche stehen jedoch dem Verband zu und können von diesem geltend gemacht werden. Greift ein einzelner Wohnungseigentümer in diese Verwaltungszuständigkeit ein und mahnt allein den Verwalter unbefugt ab, kann der[…]