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Bauleistungsversicherung – Abgrenzung Schaden von reinem Baumangel

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LG München I – Az.: 26 O 9152/15 – Urteil vom 17.11.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 187.488,99 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Bauleistungsversicherung.

Die Klägerin wurde von der Fa. B H Immobilien GmbH & Co. KG mit der Errichtung eines Geschäftsgebäudes mit Wohnungen im 4. und 5. Obergeschoss auf dem Grundstück N Straße 19-21 in München („J-P-Haus“) durch Generalunternehmervertrag vom 22.03.2011 beauftragt (Anlage K1). Die Fa. B H Immobilien GmbH & Co. KG unterhielt für das Bauvorhaben bei der Beklagten eine Bauleistungsversicherung (Vertragsumfang Anlage 499 zur Bauleistungsversicherung BL285088 Anlage K14). Vereinbart war ein Selbstbehalt von 2.000 €.

Bei der Herstellung des Gebäudes wurden vier Untergeschosse errichtet. Zur Anwendung kam ein Bauverfahren, bei dem gleichzeitig in die Tiefe und die Höhe gebaut wurde. Die Untergeschosse wurden dabei dergestalt errichtet, dass in vorab abgeteufte, bewehrte und betonierte Großbohrpfähle insgesamt 52 Primärstützen eingestellt wurden. Nach deren Herstellung wurde begonnen, das Erdreich unterhalb des Deckels zu entfernen. Hinsichtlich der Herstellung der Bohrpfähle, Primärstützen und der Erdarbeiten vereinbarte die Klägerin mit der Bauherrin die Komponentenbeschreibung vom 02.03.2011 (Anlage 1 zum Generalunternehmervertrag Anlage K2). Die Ausführung der Bohrpfahlherstellung und Montage der Primärstützen erfolgte durch die Fa. Z Spezialtiefbau GmbH. Dieses Unternehmen erstellte vor Beginn der Arbeiten eine Arbeitsanweisung für die Herstellung der Primärstützen (Arbeitsanweisung vom 08.08.2011 Anlage K3).

Beim Erdaushub in der ersten Deckenfelder wurde festgestellt, dass insgesamt drei Primärstützen (Stützen P30, P40 und P41) in der Weise beschädigt waren, dass sie gegenüber ihrer Lage nach dem Betonieren verdreht waren (Vermessungsprotokoll für die Primärstützen P40 und P41 Anlage K4, Foto der Primärstütze P30 vom 22.11.2011 Anlage K4).

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 05.06.2012 (Anlage BLD4), 26.11.2012 (Anlage BLD5) und vom 10.05.2013 (Anlage K11) die Erbringung von Versicherungsleistungen zu dem gegenständlichen Versicherungsfall abgelehnt.

Die Klägerin bringt vor, auf die verfahrensgegenständliche Versicherung fän[…]


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