LG Potsdam – Az.: 6 O 2/17 – Urteil vom 16.02.2018
1. Das Versäumnisurteil vom 5. Januar 2018 wird im Tenor zu 1 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass Zinsen aus dem Betrag von 6.478,50 € erst ab dem 9. Juli 2016 zu zahlen sind und Zinsen aus dem Betrag von 627,50 € erst ab dem 9. Februar 2017.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 6.478,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Restwerklohn aus einem Hausbauvertrag betreffend ein Grundstück in Mahlow.
Mit „Hausbauvertrag“ vom 18. Juli 2014 verpflichtete sich die Klägerin zur Errichtung einer „Stadtvilla ‚Town T1′“ ohne Keller auf dem Grundstück des Beklagten in Mahlow zu pauschal 121.590 €. Im Vertrag heißt es zum Thema „Heizung“. „In Abstellräumen (HAR) oder anderen Nutzräumen wird kein Heizkörper installiert.“ Die Parteien vereinbarten sodann als Mehrleistungen den Einbau einer Fußbodenheizung im Erdgeschoss und Obergeschoss anstelle von Heizkörpern und den Einbau einer zusätzlichen Dusche. Zu der Fußbodenheizung heißt es ergänzend: „Abstellräume erhalten keine Fußbodenheizung.“ Die Parteien vereinbarten weiter eine zusätzliche Außenzapfstelle zu brutto 325 €, eine Estrichbewährung im Erdgeschoss und im Bad des Obergeschosses zu brutto 487 €, eine elastifizierte Wärmedämmung der Außenwand zu brutto 450 € und den Einbau des Lüftungssystems Regel-Air zu brutto 399 €.
Die Schlussabnahme fand am 18. Februar 2016 statt. Im Protokoll ist unter anderem festgehalten, dass sich im Obergeschoss zwei bodentiefe Türelemente befänden ohne französischen Balkon; die Klägerin werde prüfen, ob dies zu ihrem Leistungsumfang gehöre. Es seien Restforderungen der Klägerin in Höhe von 7.435,55 € offen.
Mit Schlussrechnung vom 31. Dezember 2015 rechnete die Klägerin die letzte Rate in Höhe von 6.079,50 € ab und erinnerte den Beklagten an die Zahlung des bereits laut Abnahmeprotokoll noch offenen Betrages von 7.435,55 €.
Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2016 auf, die französischen Balkone anzubauen. Zudem fehle im Hauswirtschaftsraum die Fußbodenheizung, so dass der Raum ab -1 °C Außentemperatur eisig kalt sei; es werde sich Feuchtigkeit sammeln und Schimmel bilden. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 wiederholte er sein Vorb[…]