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Rechtsanwälte Kotz GbR

Treuhandkontoanlage durch Behindertentestaments-Vollstreckerin

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LG Heidelberg – Az.: 4 O 131/18 – Urteil vom 31.10.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Umschreibung des von der Beklagten für ihn bei der Sparkasse H. auf ihren Namen als Treuhandkonto geführten Kontos auf seinen Namen beziehungsweise die Übertragung des Guthabens auf ein eigenes Konto des Klägers unter Anbringung eines Testamentsvollstreckervermerks.

Der Kläger, der wegen einer geistigen Behinderung unter Betreuung steht, ist der Sohn des am 01.04.2013 verstorbenen, zuletzt im Bezirk des Landgerichts H. wohnhaften C. (im Folgenden: Erblasser), die Beklagte ist die Tochter dessen vorverstorbener Tochter.

Mit notariellem Testament vom 04.12.2007 (AH Kläger, Anl. K1) wurde die Beklagte neben ihrem Bruder als Miterbin des Erblassers eingesetzt. Der Kläger wurde enterbt.

Die Erben wurden zugleich zugunsten des Klägers mit einem Vermächtnis in Höhe von 27 % des Reinwerts des Nachlasses und damit in Höhe von etwas mehr als der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils beschwert. Hinsichtlich des Vermächtnisses ordnete der Erblasser an, dass dieses nach Wahl der beschwerten Erben auch durch Übertragung von Grundbesitz, Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen erfüllt werden kann. Des Weiteren bestimmte der Erblasser, dass der Kläger nur Vorvermächtnisnehmer ist, das Nachvermächtnis mit dem Tod des Klägers anfällt und bis dahin die Nutzungen aus dem als Vorvermächtnis zugewandten Geldbetrag dem Vorvermächtnisnehmer zustehen.

Zudem ordnete der Erblasser Dauertestamentsvollstreckung beschränkt auf die Beteiligung des Klägers am Nachlass, d. h. an den ihm vermächtnisweise zugewandten Vermögensgegenständen, an, da er davon ausgehe, dass dieser im Hinblick auf seine Schwerbehinderung nicht dauerhaft in der Lage sein werde, die ihm zugewandten Vermögenswerte zu verwalten. Zugleich befreite der Erblasser den Testamentsvollstrecker von allen Beschränkungen, von denen eine Befreiung erteilt werden kann, insbesondere auch von dem Verbot des § 181 BGB (In-Sich-Geschäft). Dabei führte der Erblasser weiter aus, dass er durch die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung erreichen wolle, dass seinem Sohn, bei dem er davon ausgehe, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung weiterhin nicht in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstä[…]


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