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Verkehrsunfall -Darlegungs- und Beweislast für einen unfallursächlichen Schaden

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KG Berlin, Az.: 22 U 4/15, Urteil vom 25.01.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Dezember 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – Az.: 41 O 242/13 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Streithilfe zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10% leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Laymanzoom/Bigstock

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 7. März 2013 geltend, der sich gegen 23.10 Uhr an der Einmündung Donaustraße/Ganghoferstraße in Berlin-Neukölln ereignete. An dem Unfall waren neben dem von der Klägerin gehaltenen und zum Unfallzeitpunkt von ihrem Geschäftsführer geführten Pkw Mercedes ML 320 CDI 4matic der von dem Beklagten zu 1) gefahrene und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Lieferwagen Marke Iveco, der im Eigentum der … Autovermietung KG steht, beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem am 4. Dezember 2014 verkündeten Urteil des Landgerichts, Az.: 41 O 242/12, Bezug genommen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 24.550 EUR nebst Kostenpauschale nebst Zinsen und Freistellung von Sachverständigenkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Es hat insoweit ausgeführt, dass hier eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen vorlägen, die die Feststellung rechtfertigten, dass der zur Grundlage der Ansprüche gemachte Unfall gestellt war. Denn bei dem Fahrzeug der Klägerin handele es sich um ein typisches Opferfahrzeug und bei dem von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug um ein typisches Täterfahrzeug. Dass hier ein Totalschaden eingetreten ist, ändere daran nichts, weil von einem relativ hohen Wiederbeschaffungswert auszugehen sei, der aber tatsächlich nicht realisierbar sei, so dass auch ein solcher Unfa[…]


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