LG Memmingen – Az.: 23 O 143/19 – Urteil vom 17.07.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 8.177,73 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 01.09.2008 eine private Krankenversicherung, die bei medizinisch notwendigen zahnärztlichen Behandlungen die Kosten für Einlagefüllungen, Zahnkronen, Zahnersatz (z. B. Brücken, Prothesen) einschließlich Suprakostruktionen, implantologische Leistungen sowie Wiederherstellungen von Zahnkronen und Zahnersatz erstattet. Bei implantologischen Leistungen ist die Erstattung auf 1.000,00 € pro Implantat sowie sechs Implantate je Kiefer einschließlich etwaiger bei Beginn des Versicherungsschutzes vorhandener Implantate begrenzt (Anlage K2). Sofern wie im Fall des Klägers für mehrere Kalenderjahre keine professionelle Zahnreinigung nachgewiesen wird, verringert sich der Erstattungsprozentsatz auf bis zu 35 %, sodass der Höchstbetrag pro Implantat dann bei 350,00 € liegt. Nach § 4 Nr. 6 AVB (Anlage K1) leistet die Beklagte für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind.
Der Kläger nahm im Zeitraum vom 20.07.2017 bis 09.03.2018 zahnärztliche Leistungen in der … in Anspruch. Gemäß Heil- und Kostenplan … wurden im Oberkiefer sechs und im Unterkiefer acht Bicortikalschreiben, also BCS-Implantate, eingebracht. Bei Versicherungsbeginn waren im Oberkiefer drei Implantate bereits vorhanden. Vor Beginn der streitgegenständlichen Behandlung waren auch im Unterkiefer bereits zwei im Jahr 2010 eingebrachte Implantate vorhanden, für die die Beklagte keine Leistungen erbracht hatte. Die behandelnde Klinik stellte unter dem 17.05.2018 insgesamt 25.498,46 € in Rechnung (Anlage K4). Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 01.02.2018 (Anlage K5) die Leistung. Mit Schriftsatz vom 14.08.2018 (Anlage K6) forderten die späteren Klägervertreter die Beklagte zur Leistung auf unter Fristsetzung auf den 31.08.2018. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers ermächtigte diesen unter dem 23.04.2019 (Anlage K7) zur Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Der Kläger behauptet, dass die Einbringung von BCS-Implantaten medizinisch […]